Rn 6

Die Erklärung des Zeugen, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, ggf iVm der Glaubhaftmachung der das Recht begründenden Umstände (s.o. Rn 3), berechtigt den Zeugen, im Termin fern zu bleiben, § 386 III. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht das gesamte Beweisthema abdeckt (Musielak/Huber § 386 Rz 3) und der Zeuge dies erkennen kann (Ddorf MDR 10, 712 [OLG Düsseldorf 23.02.2010 - I-17 W 7/10] Rz 9). Ist der Zeuge dagegen verpflichtet, einzelne Fragen zu beantworten (§ 384 Rn 1), so bleibt es auch bei seiner Pflicht (§ 377 II 3), vor Gericht zu erscheinen.

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