Rn 1

§ 387 will einerseits zugunsten der Parteien zügig Klarheit schaffen, ob der Zeuge zu Recht das Zeugnis verweigert, andererseits aber sowohl für den Zeugen (mit der Möglichkeit des Instanzenzuges, § 387 III) als auch für das Gericht Rechtssicherheit hinsichtlich gem § 390 zu ergreifender Maßnahmen herstellen. Deshalb ist die Zwischenentscheidung durch Zwischenurteil (nicht etwa durch einen Beschl; anders allerdings nach § 118 I 2 SGG, LSG NRW 1.12.10 – L 19 AS 1094/10 B, Rz 15; offengelassen für das Verfahren nach dem FamFG Dresd FamRZ 11, 649) zwingend (Naumbg 9.10.07 – 8 WF 227/07, Rz 1). Über § 178 II FamFG gilt die Vorschrift auch für das familienrechtliche Abstammungsverfahren gem §§ 169 ff FamFG (München NJW 11, 2892, 2893; Brandbg FamRZ 11, 397).

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