Rn 1

Die Vorschrift regelt das Verfahren, wenn die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht vor dem Prozessgericht, sondern vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 375) stattfinden soll, und wenn vor diesem verordneten Richter das Problem des von dem Zeugen geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts auftritt. Verweigert ein Zeuge die Mitwirkung bei einer Untersuchung iSd § 372a, so gilt § 389 entsprechend.

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