Rn 2

Grds hat der verordnete Richter nur diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die erforderlich sind, um dem hierfür primär zuständigen Prozessgericht das Zwischenverfahren gem § 387 zu ermöglichen (Zö/Greger § 389 Rz 1). Hat aber der Zeuge schon das Verfahren des § 386 nicht eingehalten, also den Weigerungsgrund schon formell nicht ordnungsgemäß den Tatsachen nach vorgetragen und glaubhaft gemacht, verfährt der verordnete Richter nach § 400 (BGH NJW 90, 2936, 2937 [BGH 31.05.1990 - III ZB 52/89]), sofern der Beweisführer nicht etwa die nicht ordnungsgemäße Zeugnisverweigerung des Zeugen hinnimmt (Musielak/Huber § 400 Rz 1), somit also konkludent auf den Zeugen verzichtet (Musielak/Huber § 389 Rz 1). Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter kann also selbst, ohne Einschaltung des Prozessgerichts, zB die zwangsweise Vorführung des unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen gem § 386 II anordnen oder gem § 390 dem Zeugen die Kosten seiner unberechtigten Zeugnisverweigerung auferlegen.

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