Rn 3

Gibt der Zeuge für die Verweigerung des Zeugnisses einen grds beachtlichen Grund an, so sind Zwangsmaßnahmen gem § 390 erst nach Herbeiführung eines rechtskräftigen Zwischenurteils gegen den Zeugen gem § 387 statthaft. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen auf der Grundlage eines vorläufig vollstreckbaren Zwischenurteils kommt nicht in Betracht (§ 387 Rn 9). Außerdem ist stets zu beachten, dass der Zeuge trotz eines Zwischenurteils nach § 387 mangels Präklusionsvorschrift nicht gehindert ist, neue Tatsachen zur Begründung eines anderweitigen Zeugnisverweigerungsrechts vorzutragen (§ 387 Rn 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?