Rn 6

Aus dem Fehlen einer § 380 II entsprechenden Vorschrift ist zu schließen, dass das gem § 390 I 2 zu verhängende Ordnungsgeld nicht mehrfach festgesetzt werden darf. Vielmehr ist – indessen nur auf Antrag, dessen Unterlassen Verzicht auf den Zeugen gem § 399 darstellt – Zwangshaft (Beugehaft) zu verhängen, längstens jedoch bis zum Ende des Prozesses in der derzeitigen Instanz (§ 390 II 1), oder bis zum Verzicht des Zeugen auf die Aussageverweigerung, oder bis zum Verzicht des Beweisführers auf den Zeugen (Zö/Greger § 390 Rz 8). Für die Haft gelten außerdem gem § 390 II 2 insb die Vorschriften der §§ 901, 904–913 entsprechend. Es ist also ein den Zeugen und den Grund seiner Verhaftung bezeichnender Haftbefehl zu erlassen, der dem Zeugen zu verkünden oder – bei Erlass in seiner Abwesenheit – zuzustellen ist (§ 329 III). Der Haftbefehl enthält keine Hafthöchstdauer; diese beträgt allerdings kraft Gesetzes 6 Monate (§ 913 S 1), wobei für die Fristberechnung Haftzeiten verschiedener Instanzen zu addieren sind. Andererseits kann bei erneuter Weigerung zu einem neuen Beweisthema § 390 erneut in vollem Umfang ausgeschöpft werden (Zö/Greger § 390 Rz 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?