Rn 9

Bei Fehlern bei der Beeidigung (zB: dem Zeugen wird der Sachverständigeneid abgenommen; der Zeuge wird trotz Beweisverbotes vereidigt) ist die Aussage als uneidliche zu bewerten (Musielak/Huber § 391 Rz 4). Eine Begründung im Urt für die Nichtbeeidigung ist nur dann erforderlich, wenn ein Beeidigungsantrag einer Partei gestellt worden war. Ein höherer Beweiswert kommt einer beeideten im Vergleich zu einer unbeeideten Aussage nicht automatisch zu (Musielak/Huber § 391 Rz 5); vielmehr ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

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