Rn 2

Die geordnete und sinnvolle Vernehmung von Zeugen ist ohnehin nur in der in § 394 I Alt 1 vorgeschriebenen Form der Einzelvernehmung denkbar. Gleichwohl soll diese Anordnung bloße Ordnungsvorschrift sein (Musielak/Huber § 394 Rz 1; Zö/Greger § 394 Rz 1; BFH 26.9.05, VIII B 60/04, Rz 9), deren Verletzung die Revision nicht begründen könne (BFH ZSteu 09, R540, Rz 18); andererseits wird ein Verstoß gegen § 286 I naheliegen, wenn tatsächlich der Versuch unternommen würde, mehrere Zeugen gleichzeitig zu vernehmen (zum Sonderfall der Gegenüberstellung s.u. Rn 4).

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