Rn 3

Unzulässige Fragen sind zunächst vom Vorsitzenden zurückzuweisen (Musielak/Huber § 397 Rz 2), dh sie sind nicht zuzulassen bzw dem Zeugen ist ihre Beantwortung zu verwehren. Beanstandet die Partei diese Zurückweisung, so hat hierüber gem § 397 III das (gesamte) Prozessgericht zu entscheiden. Diese Entscheidung ist zwar ihrerseits gem § 355 II unanfechtbar, zur Überprüfung des Urteils empfiehlt es sich aber, die als unzulässig zurückgewiesene Frage wörtlich zu protokollieren (Zö/Greger § 397 Rz 5 aE). Der beauftragte oder ersuchte Richter entscheidet iRd bei ihm stattfindenden Beweisaufnahme selbst über die Zulässigkeit von Fragen, § 400; zu beachten ist hierbei allerdings die Möglichkeit der nachträglichen Vernehmung gem § 398 II.

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