Rn 6

§ 398 II betrifft ausschließlich den Fall, in dem der beauftragte oder ersuchte Richter gem § 400 eine Frage nicht zulässt, sie also dem Zeugen nicht vorlegt. Hält das Prozessgericht nach Rückkunft der Akten (Musielak/Huber § 398 Rz 6) die Vernehmung für geboten, so ordnet es diese durch Beschl ›nachträglich‹ an, und bindet damit zugleich den verordneten Richter, sofern es die ergänzende Vernehmung nicht selbst durchführt (Zö/Greger § 398 Rz 7).

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