Rn 1

Die Festlegung der Bewertungszeitpunkte dient dem Zweck der Verfahrenssicherheit, der Verfahrensvereinfachung und der prozessualen Gleichbehandlung (BGH WM 56, 609; Schumann NJW 82, 1257, 1258). Erfasst werden mit Ausnahme des Ges (dazu Rn 8) sämtliche Streitwertarten, alle Klagearten (BGH MDR 06, 1064 [BGH 09.02.2006 - IX ZB 310/04]: Vollstreckungsabwehrklage; MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 2) sowie Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügung; in Familiensachen beachte § 34 FamGKG (vgl Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 34 FamGKG). Anwendungsbereich und Tragweite des § 4 beschränken sich allerdings auf die Wertberechnung. Deren prozessuale Folgen etwa für die sachliche Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sind im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen, etwa § 506, § 511 II Nr 1, § 26 Nr 8 EGZPO. Besonderes Gewicht hat die Festlegung eines Stichtages daher für Streitgegenstände mit variablem Wert, zB Aktien oder Fremdwährungsforderungen. Für diese bleibt es bei dem Wert, den sie zum Stichtag hatten, Grundsatz der Wertkonstanz (allgA).

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