a) Grundsatz.
Rn 5
Für die Bewertung ist grds der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW-RR 01, 1571 [BGH 27.06.2001 - IV ZB 3/01]; BGHR ZPO § 4, Zeitpunkt 1). Wertänderungen, die nach Einlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch eintreten (zB Kursänderungen) sind dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift zufolge unbeachtlich. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels von einem variablen Wert des Streitgegenstandes ab, kann der Rechtsmittelführer also den ihm günstigen Zeitpunkt auswählen, muss aber auch auf ihn achten. Notfalls muss er das Rechtsmittel in der Frist noch einmal einlegen. Wertänderungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind unbeachtlich, so dass ein zulässiges Rechtsmittel durch sinkenden Wert des Streitgegenstandes nicht unzulässig, ein unzulässiges durch steigenden Wert aber auch nicht zulässig werden kann. Das gilt für die Beschwerde, die kein zusätzliches Begründungserfordernis kennt, umfassend. Bei der Zulassungsberufung nach § 511 II Nr 2, IV Nr 2 ist demgegenüber auf den Stand der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung (so Musielak/Heinrich § 4 Rz 5a) kann es nicht ankommen, da die Parteien dann keine Gelegenheit mehr haben, ihr Recht auf Gehör vor Gericht wahrzunehmen (vgl auch BGH NJW 89, 2755 [BGH 25.04.1989 - XI ZR 18/89]).
b) Berufungsbegründung.
Rn 6
Der Bewertungszeitpunkt ist nicht davon abhängig, ob der Rechtsmittelführer die Anträge erst in der Berufungsbegründung stellt (Zö/Herget, § 4 Rz 4). Wollte man hierauf abstellen, hätte die Partei den Bewertungszeitpunkt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch in der Hand. Das ist mit der Gebot der Verfahrenssicherheit und dem Grundsatz der Wertkonstanz (Rn 1) nicht zu vereinbaren (so im Ergebnis auch MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 9).
c) Nichtzulassungsbeschwerde.
Rn 7
Der nach § 26 Nr 8 EGZPO maßgebliche Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH 2.3.11 – IV ZR 231/09 – JurionRS 11, 12082), so dass zB beim Sinken eines Aktienkurses auf einen Wert von unter 20.000 EUR erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Zulässigkeit am Beschwerdewert scheitert. Nach früherem Recht kam es abw vom Wortlaut des § 4 I Hs 1 auf den Schluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht an, weil nach § 546 II 2 ZPO aF von diesem eine Prüfung der Revisionswürdigkeit vorzunehmen war (so ausdr BGH NJW 89, 2755 [BGH 25.04.1989 - XI ZR 18/89]; 00, 1343). Das hat im geltenden Recht keine Bedeutung mehr. Dennoch wird von der hM weiterhin auf den Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgestellt (BGH 24.2.11 – II ZR 288/09 – JurionRS RS 11, 12566; MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 10; Musielak/Ball § 544 Rz 7). Das ist abzulehnen. Der BGH hat für die Bewertung zwar auf die allg Grundsätze verwiesen (NJW 06, 1142 [BGH 30.11.2005 - IV ZR 214/04]; NJW-RR 06, 997; MDR 07, 1093; BGHR EGZPO § 26 Nr 8, Wertgrenze 4). Die in dem Zusammenhang erfolgte ausdr Anknüpfung an die Rspr zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes vor der Änderung des Zulassungsrechts zum 1.1.02 (BGH NJW-RR 06, 1097 [BGH 11.05.2006 - VII ZR 131/05]) bezieht sich indes nur auf dessen Festlegung selbst, nicht hingegen auf den Bewertungszeitpunkt.