Rn 24

Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich von vornherein auf Kosten, die nicht Kosten des laufenden Rechtsstreits sind; letztere bleiben ungeachtet einer dahin gehenden Antragstellung ohne Berücksichtigung, solange die Hauptsache im Streit ist (BGH NJW 95, 664 für Beschwerdewert der Auskunftsverurteilung; ›allgemeiner Grundsatz‹: NJW 07, 3289 = FamRZ 07, 808 = JurBüro 07, 313; MDR 11, 811; München JurBüro 94, 745: auch die Kosten des Mahnverfahrens; aA St/J/Roth § 4 Rz 24 ff, allerdings mit gleichem Ergebnis, da Nebenforderung; praktische Relevanz des Streits mit Recht verneinend MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 22). Das gilt insb auch für den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach Ziff 2300 VV RVG (der als solcher grds zu kürzen ist, § 15a RVG, BGH NJW 09, 3101 [BGH 02.09.2009 - II ZB 35/07]) für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit (BGH NJW 07, 3289; NJW-RR 08, 374; MDR 11, 811; KG NJW-RR 08, 879; aA LG Aachen JurBüro 07, 146 wenn Kosten Verzugsschaden sind), Kosten der Einholung einer Deckungszusage (BGH NJW 14, 3100) und für die Kosten eines voraufgegangenen Beweisverfahrens (Frankf JurBüro 20, 596; OLGR Frankf 09, 931).

 

Rn 25

Nicht zu berücksichtigende Kosten sind des Weiteren der vor- und außergerichtliche Aufwand, der zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs entsteht (MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 21; St/J/Roth § 4 Rz 24; Musielak/Heinrich § 4 Rz 16; ThoPu/Hüßtege § 4 Rz 8). Darunter fallen Kosten für Mahnschreiben (Bambg JurBüro 85, 589), Inkasso, Bearbeitungsgebühren, Nachforschung, Hinterlegung, Versteigerung, Übergabe, Versendung, Untersuchung einer bemängelten Ware, Beseitigung eines Grenzbaums bei Grenzklagen und Protestkosten (Musielak/Heinrich § 4 Rz 16). Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz dieses Aufwands neben der Hauptforderung geltend gemacht, liegt eine beim Streitwert nicht zu berücksichtigende Nebenforderung vor, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH NJW 07, 3289; MDR 07, 1149 [BGH 15.05.2007 - VI ZB 18/06]).

In der Berufung sind vorgerichtliche Anwaltskosten selbstständige Forderung, wenn die Abweisung der Hauptforderung nicht angegriffen wird (BGH MDR 13, 816).

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