Rn 26

Sachverständigenkosten, die insb bei der Abrechnung von Verkehrsunfall-Schäden Bedeutung haben, sieht der BGH nicht als Nebenforderung, sondern als selbstständigen, beim Streitwert zu berücksichtigenden Berechnungsposten des Gesamtschadens (NJW 07, 1752 = JurBüro 07, 361); abweichende Fundstellen sind überholt. Kosten aus einem anderen Verfahren sind mit anzusetzen, wenn sie in ein neues Verfahren oder in einen Vergleich einbezogen werden (Köln JurBüro 70, 803 [BGH 13.02.2007 - VI ZB 39/06]). Rückbelastungskosten und Buchungsgebühren bei Widerruf einer Einziehung sind Verzugsschaden, keine Nebenforderung. Maklerprovisionen fallen grds auf den Vertragsschluss an, nicht auf die später hieraus hergeleiteten Ansprüche (vgl Rn 18).

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