Rn 14
Die materiell-rechtliche Abhängigkeit der Nebenforderung ergibt sich aus dem Vertrag oder aus gesetzlichen Vorschriften (BGH NJW 07, 1752 [BGH 13.02.2007 - VI ZB 39/06]). Sie ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Nebenforderung zwar nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten ist, sie sich jedoch aus dieser herleitet und von ihrer Existenz abhängt. Voraussetzung ist ein eigenständiger Entstehungsgrund; gängiges Bsp ist der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, § 288 I BGB (BGH NJW 98, 2060 [BGH 25.03.1998 - VIII ZR 298/97]). Auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn (aus einer Alternativanlage oder Rendite), der in Gestalt eines Zinsanspruchs (gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Geldsumme) geltend gemacht wird, ist Nebenforderung (BGH NJW 12, 2446 [BGH 08.05.2012 - XI ZR 261/10]; MDR 13, 1185 [BGH 27.06.2013 - III ZR 143/12]; 18.2.14 – II ZR 191/12; 13.5.14 –II ZR 355/13; Frankf MDR 14, 858). Entsprechendes gilt für den Anspruch aus § 849 BGB; nicht anders als in den vorgenannten Fällen kann ein Entgelt für die Entziehung der Nutzung einer Sache oder eines Kapitalbetrages nur in Abhängigkeit vom Hauptanspruch zuerkannt werden. Der Anspruch gegen den Bürgen auf Ausgleich der Kosten nach § 767 II BGB ist gleichfalls Nebenforderung (RGZ 56, 256); gleiches gilt für die Zinsen (BGH MDR 58, 765). Nicht erforderlich ist die Abhängigkeit von einer Zahlungsforderung; ein Zins- oder Kostenanspruch, der aus Verzug mit der Abgabe einer Willenserklärung hergeleitet wird, ist ebenfalls Nebenforderung (Hambg JurBüro 94, 364).
Beim Befreiungsanspruch ist zu differenzieren. Richtet dieser sich gegen einen Dritten, insb gegen den Versicherer bei der Deckungsklage, wird ein eigenständiger Anspruch geltend gemacht, für den Zinsen und Kosten der gegen den Kl erhobenen Forderung nicht Nebenforderung sind (BGH MDR 76, 649; Bremen JurBüro 03, 82; Görmer NJW 99, 1309), ebenso wenig die Kosten eines Vorprozesses (BGH NJW-RR 90, 958); diese Positionen erhöhen also den Streitwert (aA Nürnbg VersR 78, 854). Gleiches gilt bei der Klage auf Befreiung von der Pfändung eines Guthabens (BGH NJW-RR 95, 362). Lediglich diejenigen Zinsen und Kosten, welche alleine wegen Verzug mit der Erfüllung der Befreiungsverbindlichkeit verlangt werden, sind Nebenforderung. Entsprechend liegt der Fall, wenn der Befreiungsanspruch sich gegen den Gläubiger der Forderung richtet (BGH NJW 60, 2336); hier steht, wie bei der negativen Feststellungsklage (vgl Rn 13), die bloße Verneinung des Anspruchs im Vordergrund (vgl auch BGH NJW 85, 1152, 1154 [BGH 27.11.1984 - VI ZR 38/83]; 91, 2014 [BGH 26.02.1991 - XI ZR 331/89]), so dass Zinsen und Kosten nachrangige Nebenforderung sind.