Rn 2

Anspruchsberechtigt sind vom Gericht geladene und vernommene Zeugen. Zu entschädigen sind aber auch Zeugen, die geladen, aber nicht vernommen wurden, sowie Zeugen, die nicht geladen, aber – als präsente Beweismittel – ›mitgebracht‹ und vom Gericht auch vernommen, also herangezogen (§ 1 I Nr 3 JVEG) wurden. Bringt dagegen eine Partei einen nicht geladenen Zeugen mit, der nicht vernommen wird, so hat dieser allenfalls einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Partei gem § 670 BGB (Musielak/Huber § 401 Rz 1); die Partei kann gegen den Gegner diese Kosten als notwendige Auslagen gem § 91 (bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen) geltend machen (Zö/Greger § 401 Rz 2).

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