Rn 10

Abs 2 (eingefügt durch G zur Änderung des Sachverständigenrechts v 11.10.16, BGBl I, 2222; dazu Lüblinghoff NJW 16, 3329f) sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Parteien vor der Ernennung des SV zu dessen Person gehört werden können (Ermessen). Schon bislang wurde (vor dem Hintergrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art 103 I GG; s.a. RegE BTDrs 18/6985, 13; dazu Meller-Hannich ZZP 129, 263, 271 ff) eine solche Anhörung für sinnvoll erachtet, gerade weil bei späteren Einwendungen sonst ein neues Gutachten erforderlich sein kann (so bereits BGHZ 131, 76, 80 = NJW 96, 196, 197).

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