Rn 26

Wird der Ablehnung entsprochen, findet nach dem Gesetzeswortlaut kein Rechtsmittel (des Gegners der ablehnenden Partei) statt. Eine Rechtsbeschwerde ist daher auch dann unzulässig, wenn sie in der betreffenden Entscheidung zugelassen wurde (BGH NJW-RR 15, 1150 [BGH 15.07.2015 - IV ZB 10/15]). Eine Anhörungsrüge nach § 321a ist nach § 321a I 2 ausgeschlossen.

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