Rn 20

a) Antragsstellung ist Prozesshandlung (s § 128, kein Anwaltszwang, Abs 2 S 3, § 78 III; bestimmter und klarer Antrag erforderlich, Ddorf BauR 13, 1283). Anbringung beim Prozessgericht, und zwar auch, wenn die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgt. Jedoch ist der Antrag bei Ernennung durch einen solchen nach § 405 an diesen zu richten. Zur Abgrenzung zu dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412) s Rostock MDR 19, 1337 [OLG Bamberg 01.07.2019 - 2 WF 140/19].
b) Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen (Abs 3, § 294).

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