Rn 12

Von der Herausgabepflicht umfasst sind dem SV überlassene Gerichtsakten, aber auch vom SV selbst zum Zwecke der Begutachtung beigezogene Unterlagen (zB Krankenunterlagen, Lichtbilder). Zudem sind (eigene) Untersuchungsergebnisse herauszugeben oder mitzuteilen (vgl BTDrs 11/3621, 41), zB Messergebnisse, nicht aber die gesamten Handakten (s.u. Rn 13); die gerade auch auf der besonderen Sachkunde beruhende Autonomie des SV iR seiner Tätigkeit ist zu beachten.

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