Rn 13

Soweit Rechte Dritter (insb Persönlichkeitsrechte, Recht auf informationelle Selbstbestimmung), uU auch einer Partei oder des SV selbst entgegenstehen, kann eine Herausgabe nicht verlangt werden; s zur Problematik auch § 404a Rn 12. Ggf kommt statt Herausgabe eine Mitteilung in Betracht (Prütting ZZP 106, 427, 460). Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem SV nicht zu.

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