Rn 10

Nur der einzelne Richter als individueller Inhaber des Richteramtes kann ausgeschlossen sein oder abgelehnt werden, nicht ein Gericht oder ein Spruchkörper als Ganzes (BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; 46, 00; BGH NJW-RR 12, 61 [BGH 12.10.2011 - V ZR 8/10]; NJW-RR, 02, 789; Frankf Beschl v 27.4.09 – 2 W 29/09 Rz 7 – juris; St/J/Bork vor § 41, Rz 4; MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 10). Das folgt schon aus der Überschrift des 4. Teils: ›Gerichtspersonen‹. Dem steht nicht entgegen, dass Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe für mehrere einzelne Mitglieder eines Spruchkörpers vorliegen (BFH Beschl v 22.11.07 – II S 11/07; MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 10; St/J/Bork vor § 41 Rz 4). Erfasst sind die Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter der §§ 1, 45a DRiG. Wg der Anwendbarkeit auf weitere Gerichtspersonen s. § 49 Rn 2 ff.

 

Rn 11

Soweit Verweisungsnormen fehlen, sind die Vorschriften des §§ 41 ff auf andere Personen, die nicht Richter iSd Art 97 GG, § 1 DRiG sind, nicht anwendbar, auch nicht in Verfahren, die justizförmig ausgestaltet sind. Es handelt sich nämlich um Sondervorschriften, die ihren Sinn allein in der Ergänzung oder Korrektur der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters haben (Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 1; aA MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 12; Zö/Vollkommer vor § 41 Rz 3, die unter Hinweis auf BGHZ 113, 277 eine analoge Anwendung auf Einigungs- und Schlichtungsstellen sowie Schiedsamt für möglich erachten). Deshalb gelten sie nicht für den Umgangspfleger iSd § 1915 I BGB (OLGR Karlsr 05, 336). Auch auf sonstige durch Gericht bestellte Pfleger sind sie nicht anzuwenden, weil sie nicht ›Gerichtsperson‹ sind. Das gilt auch für Insolvenzverwalter, der allein gem § 59 InsO entlassen werden kann (BGH NJW-RR 07, 1535 [BGH 25.01.2007 - IX ZB 240/05]; HK-InsO/Kirchhof § 4 Rz 5; aA: LG Stuttgart AnwBl 89, 675; Zö/Vollkommer vor § 41 Rz 3; B/L/H/A/G/Göertz Grdz vor § 41 Rz 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?