Rn 36
Gericht: keine. RA: keine, die Tätigkeit nach Abs 3 ist über die Terminsgebühr, VV-RVG 3104, die nach Abs 4 über die Verfahrensgebühr abgegolten, VV-RVG 3100. Abs 2 wie § 409 Rn 9.
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