Rn 7

Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht es grds im Ermessen des Gerichts, ob es das ›fremde‹ Gutachten beizieht (s.a. Köln VersR 11, 1397, 1400 [OLG Köln 26.01.2011 - 5 U 81/10]: § 355 kann entgegenstehen). Dabei hat es einen geäußerten Wunsch auf ein neues Gutachten zu berücksichtigen. Verlangen die Parteien übereinstimmend ein neues Gutachten, so ist das Gericht aufgrund der Verhandlungsmaxime daran gebunden (s.a. § 404 Rn 14; aA Zö/Greger § 411a Rz 3 [§ 144 I]; St/J/Berger § 411a Rz 12). Weiterhin sind ua die Gleichwertigkeit, Qualität und Beurteilung des Gerichts sowie Einwendungen der Parteien im früheren, ›einholenden‹ Verfahren zu berücksichtigen. Den Parteien muss vor Erlass der Anordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGH FamRZ 12, 297; Musielak/Voit/Huber § 411a Rz 11: einschl Beiziehung des Gutachtens und Übermittlung an die Parteien; BRDrs 550/06, 79; zweifelnd St/J/Berger § 411a Rz 16; s aber Stuttg BauR 11, 555, 558: rügelose Verhandlung macht Fehlen der Anordnung unbeachtlich, § 295 I). Die Anordnung bewirkt die Ernennung des SV für dieses Verfahren (Saenger ZZP 121, 139, 157) und ist ihm daher mitzuteilen.

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