Rn 1

Verfahren, Gegenstand und Höhe der Vergütung des SV richten sich nach dem JVEG (s.a. § 1 I 2 JVEG; näher Ulrich/Ulrich Die SV und ihr Honorar S 327 ff). Der Begriff der Vergütung umfasst ein Honorar, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§ 8 I Nr 1–4, §§ 5–12, Anl 1 zu § 9 I, Anl 2 zu § 10 I JVEG). Der Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse (zur Kostenpflicht der Parteien §§ 91 ff iVm GKG; nach dem JVEG zu zahlende Beträge gehören als Auslagen gem KV-GKG 9005 zu den Gerichtskosten). Zur öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen SV und Staat s Rn 4, s.a. vor §§ 402 ff Rn 16 f. Die durch das KostRMoG (Überschrift durch das 1. JuMoG) neu gefasste Vorschrift ist seit dem 1.7.04 in Kraft; maßgeblich für die Anwendbarkeit (und damit des JVEG statt des ZSEG) ist die Erteilung des Gutachtenauftrags (bzw Heranziehung, § 1 II 1 JVEG), § 25 S 1 JVEG.

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