Rn 19

Die für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen (§ 129 BGB) zuständige Urkundsperson ist im Grundsatz der Notar. Das Verfahren richtet sich nach § 40 BeurkG. Danach muss aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen, wer die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat und ob es sich um einen Vollzug der Unterschrift oder um eine Anerkennung der Unterschrift gehandelt hat. Dabei erkennt derjenige, der seine Unterschrift vor dem Notar vollzieht, diese damit auch faktisch als eigenhändig an (Winkler § 40 BeurkG Rz 33).

 

Rn 20

Sachlich begrenzt sind neben dem Notar etwa auch Konsularbeamte (§ 10 I Nr 2 KonsG) und Standesbeamte (§§ 41 ff PStG) zuständig. Von der öffentlichen Beglaubigung müssen amtliche Beglaubigungen einer Unterschrift zur Vorlage bei einer Behörde (§ 34 VwVfG) unterschieden werden. Die Beweiskraft dieser Beglaubigungsvermerke beschränkt sich gem § 70 S 2 BeurkG auf den im Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. Beglaubigt eine Behörde Unterschriften unter Überschreitung ihrer sachlichen Zuständigkeit, so erfüllt der Beglaubigungsvermerk nicht die Kriterien einer öffentlichen Urkunde; der Unterschriftsbeglaubigung kommt insofern keine Beweiskraft zu (Staud/Hertel § 129 BGB Rz 48). Eine weitere Zuständigkeit für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen regelt § 6 II BtBG für die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Die Befugnis beschränkt sich auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Mit der Beglaubigungskompetenz der Urkundsperson der Betreuungsbehörde sollte ua die Möglichkeit geschaffen werden, Authentizitätsnachweise iSd §§ 416, 440 II zu erstellen (BTDrs 15/2494, 44).

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