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Eine Sonderstellung nehmen nach der Privatisierung der Deutschen Post die Lizenznehmer nach dem PostG ein. Lizenznehmer, die wie die Post AG Briefzustellungsdienstleistungen nach dem PostG übernehmen, sind gem § 33 I PostG verpflichtet, förmliche Zustellungen nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung vorzunehmen und im Umfang dieser Verpflichtung als beliehener Unternehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Damit zieht § 33 I PostG die Konsequenz nach sich, die beliehenen Unternehmen in den Grenzen der Beleihung als ›Behörden‹ iSd § 415 I anzusehen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 13). Darüber hinaus können die jeweiligen Zustellungspersonen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als kraft der Beleihung mit öffentlichem Glauben versehene Personen iSv § 415 I qualifiziert werden (BGH NJW 98, 1716; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 18). Im Gegensatz zu diesen Zustellungsurkunden handelt es sich bei den Auslieferungsbelegen der privaten Paketdienste um Privaturkunden (zu DHL-Auslieferungsbelegen: Kobl NJW-RR 14, 762 [OLG Koblenz 20.03.2014 - 5 W 167/14]). Den nach Landesrecht öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen kommt ebenfalls Behördenqualität iSd § 415 I zu, so dass sie öffentliche Urkunden ausstellen können (zu § 29 III GBO: BayObLG DNotZ 97, 337, 340; Zweibr FGPrax 01, 10, 11 [OLG Zweibrücken 30.10.2000 - 3 W 227/00]; LG Marburg NJW-RR 01, 1100 [LG Marburg 22.12.2000 - 3 T 330/00]; zu § 7 II ZVG: BGH NJW-RR 2011, 953, 954 [BGH 07.04.2011 - V ZB 207/10]; Sparkassenbücher: BGH NJW 63, 1630, 1631). Dagegen kann die Postbank mangels Beleihung mit Hoheitsrechten keine öffentlichen Urkunden errichten; die Entscheidung des BayObLG vom 5.7.93 (NJW 93, 2947) bezieht sich in der Begründung ausdrücklich auf die damalige Rechtslage und ist nach der Privatisierung nicht mehr heranzuziehen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 6; B/L/H/A/G/Gehle § 415 Rz 6).

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