Rn 8

Die öffentliche Urkunde beweist alle in ihr bezeugten Tatsachen, nicht dagegen subjektive Eindrücke oder Schlussfolgerungen der Behörde oder der Urkundsperson (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 19, s.a. Rn 4; vgl BGH NJW 14, 292, 293 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] [Mietspiegel]). Es wird bezeugt, dass die Tatsachen wie beurkundet stattgefunden haben; eine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht stattgefunden haben, entfaltet die Urkunde nicht (BGH NJW 20, 1800, 1807 [BGH 12.03.2020 - IX ZR 125/17]). Die formelle Beweiskraft der Urkunde erfasst auch Ort und Zeit der Urkundenausstellung (MüKoZPO/Schreiber § 418 Rz 7; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 18; St/J/Berger § 418 Rz 5). Bei der Unterschriftsbeglaubigung ist wegen der hierzu erforderlichen Identitätsfeststellung die Echtheit der Unterschrift bewiesen (vgl § 415 Rn 18, § 440 Rn 5). Das notarielle Testament beweist neben der Abgabe der Erklärung (Urkunde über eine Erklärung gem § 415) als Zeugnisurkunde iSv § 418 I die Identität des Testators und die Feststellung der eigenhändigen Unterschriftsleistung, nicht aber die auf einer subjektiven Bewertung der Wahrnehmung beruhenden sonstigen Feststellungen des Notars zur Geschäfts- oder Testierfähigkeit (BayObLG DNotZ 75, 555 [BGH 18.10.1974 - V ZR 120/73]; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 3, 4; Zö/Geimer § 418 Rz 3).

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