Rn 3

§ 418 greift auf den in § 415 I legal definierten Begriff der öffentlichen Urkunde zurück. Erfasst werden nicht nur behördliche, sondern auch die von einem Notar erstellten Zeugnisurkunden (zum Behördenbegriff s § 415 Rn 12, zur Urkundsperson s § 415 Rn 13). Öffentliche Zeugnisurkunden sind allerdings nur solche Urkunden, die nicht rein innerbetrieblich verwendet werden, sondern die auf Außenwirkung gerichtet sind (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 4; vgl bereits RGZ 105, 255, 258). Die Erstellung der Zeugnisurkunden muss in den Zuständigkeitsbereich der Behörde oder Urkundsperson fallen (s § 415 Rn 15). Soweit Verfahrensvorschriften für die Erstellung einer Zeugnisurkunde bestehen, müssen diese eingehalten werden. So enthält das BeurkG bspw unterschiedliche Regeln für die Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 8 ff BeurkG) und für sonstige Niederschriften (§ 37 BeurkG), zu denen das Tatsachenzeugnis gehört.

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