Rn 1

Das Gesetz gibt durch Abs 3 den Parteien die Möglichkeit, durch Ablehnung des Richters ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf einen neutralen Richter (§ 41 Rn 1) durchzusetzen (BGH NJW 12, 1890 [BGH 15.03.2012 - V ZB 102/11]), in dem es ihnen ein eigenes Recht schafft, bei Nichtbeachtung der Ausschlussgründe des § 41 diese oder sonstige Gründe zur Überprüfung zu stellen, die aus ihrer Sicht Misstrauen gg die Unparteilichkeit es Richters rechtfertigen können (Abs 2). Dieses Recht zur Überprüfung billigt das Gesetz durch § 48 auch dem einzelnen Richter zu. Die Ablehnung setzt einen in der Person des Richters liegenden individuellen Grund voraus (Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 18; Zö/Vollkommer § 42 Rz 30). In der Rechtspraxis kommt eine auf § 41 gestützte Ablehnung einer Partei äußerst selten vor. Die mit Abs 2 begründeten Ablehnungen sind weitaus häufiger, werden indes kaum für begründet erachtet (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 3). Hingegen führt die Anzeige gem § 48 regelmäßig zur Verhinderung des Richters (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 2).

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