Rn 53

Das Ablehnungsrecht steht beiden Parteien zu, auch derjenigen, deren Bevorzugung zu besorgen ist. Sie muss sich nämlich nicht dem Makel aussetzen, sachwidrig begünstigt zu sein (Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 21). Der Parteibegriff ist weit zu fassen. Dazu gehört der Nebenintervenient gem §§ 66, 67 (BGH NJW-RR 20, 1321 [BGH 15.09.2020 - VI ZB 10/20]), der nicht nur Befangenheit ggü der Hauptpartei geltend machen, sondern sich auch auf einen Grund stützen kann, der nur ihn betrifft (Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 21). Streitig ist, ob er bei Befangenheit ggü der Hauptpartei durch deren Präklusion gem § 43 insoweit ebf ausgeschlossen ist (so Wieczorek/Schütze/Niemann aaO; aA St/J/Bork aaO). Antragsberechtigt sind ferner Dritte in Zwischenstreitigkeiten gem §§ 71, 135, 387, 402, Zeugen und Sachverständige darüber hinaus in den Verfahren nach §§ 380 II, 409 II. Der Sachverständige ferner in dem Verfahren über die Festsetzung seiner Entschädigung (Kobl Beschl v 16.11.10, 4 W 641/10 Rz 8 – juris). Kein eigenes Antragsrecht hat der Prozessbevollmächtigte. Sofern er einen Antrag stellt, ist anzunehmen, dass dieses im Namen seiner Partei geschieht, selbst wenn er es nicht erwähnt oder er einen Grund geltend macht, der im Verhältnis zu ihm selbst besteht. Es ist auch unerheblich, ob die Partei ihn beauftragt oder sie Kenntnis von den der Ablehnung zugrundeliegenden Tatsachen hat (Wieczorek/Schütze/Niemann § 42 Rz 22). Ein eigenes Ablehnungsrecht haben ebf weder Parteien kraft Amtes (Zweibr Rpfleger 00, 265 [OLG Zweibrücken 22.03.2000 - 3 W 50/00]) noch gesetzliche Vertreter (Köln NJW-RR 88, 694).

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