Rn 2

Beweisgegner (und nicht Dritte) sind nach überwiegender Ansicht der Gegner iSd formellen Parteibegriffs sowie Streithelfer, die über § 69 als Streitgenossen der Hauptpartei gelten (St/J/Berger § 421 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 4; Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 3; weitergehend MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 3: ›jeder, der kraft seiner prozessualen Beteiligung Prozesshandlungen wirksam vornehmen kann‹). Bei mehreren Streitgenossen ist die Vorlegungspflicht für jeden Streitgenossen getrennt festzustellen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 4).

 

Rn 3

Wird ein Vertreter idS als Dritter angesehen, stellt sich zwar das Problem, dass die §§ 421 bis 427 bezogen auf diese Person nicht angewendet werden und sich die Beweislage des Beweisführers dadurch verschlechtern könnte. Dieses Problem lässt sich aber dadurch lösen, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt bestimmter Personen über die Urkunde dem Beweisgegner als eigene Verfügungsgewalt zugerechnet wird (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 5; s Rn 4).

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