Rn 4

Der Beweisantritt nach § 421 setzt voraus, dass der Beweisgegner die Urkunde in den Händen hält. Das heißt, dass der Beweisgegner die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde ausüben muss (MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6). Er ist Urkundenbesitzer iSd Prozessrechts, wenn er die unmittelbare Sachherrschaft entweder bereits selbst ausübt oder aber über eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit verfügt (Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6). Urkundenbesitz hat der Beweisgegner auch dann, wenn die Urkunde sich in der Verfügungsgewalt seines gesetzlichen Vertreters befindet (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 5; St/J/Berger § 421 Rz 4; wohl auch B/L/H/A/G/Gehle § 421 Rz 3); der Vertreter selbst ist Dritter (s Rn 3).

Befindet sich die Originalurkunde in der Verwahrung einer Behörde oder eines Notars, muss der Beweisantritt grds ebenfalls durch Vorlegungsantrag nach § 421 (und nicht nach § 432) erfolgen, wenn der Beweisgegner ein (ermessensunabhängiges) Recht auf Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Originals hat. Im Regelfall reicht die Vorlegung der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde für den Urkundenbeweis aus (s § 435 Rn 1). Muss der Beweisgegner erst einen rechtlichen Anspruch gegen den Gewahrsamsinhaber durchsetzen, um die Urkunde vorlegen zu können, dann ist der Gewahrsamsinhaber Dritter iSv § 428 (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6).

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