Rn 7

Eine prozessuale Grenze der Vorlegungspflicht kann sich aus der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises ergeben (BGH NJW 07, 2989, 2992 [BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05]; NJW 14, 3312, 3313 [BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13] mwN; MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 422 Rz 1). Der Beweisführer soll nicht erst aus der Beweisaufnahme die Fakten für neue Behauptungen erlangen. Bei der Pflicht des Beweisgegners zur Urkundenvorlegung ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden materiell-rechtlichen Ansprüche gerade dem Zweck dienen, Informationslücken des Anspruchsberechtigten zu schließen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 422 Rz 17; MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 5; St/J/Berger § 422 Rz 5). Die prozessualen Anforderungen, denen die Behauptungen des Beweisführers genügen müssen, dürfen deshalb nicht höher angelegt werden als die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Anspruchs (St/J/Berger § 422 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 5).

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