Rn 10

Bestreitet der Beweisgegner die Vorlegungspflicht, so kann hierüber durch Zwischenurteil entschieden werden (R/S/G § 120 Rz 39; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 422 Rz 26; s.a. BGH ZZP 92 [1979], 362 mit Anm Gottwald). Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befindet, so ist er nach § 426 über den Verbleib der Urkunde zu vernehmen. Legt der Beweisgegner die Urkunde nach Vorlegungsanordnung (§§ 425, 426 S 4) nicht zur Einsichtnahme vor (zur Vorlage von Abschriften s § 420 Rn 5), droht ihm der Beweisnachteil (§ 427). Das Gericht kann in freier richterlicher Beweiswürdigung die behauptete Beschaffenheit der Urkunde und den behaupteten Urkundeninhalt als erwiesen ansehen (§ 427 Rn 3, 4). Gleiches gilt, wenn das Gericht die Vorlegung der Urkunde gem § 142 anordnet (MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 7; Zö/Geimer § 422 Rz 5; St/J/Berger § 427 Rz 7; iE auch BGH NJW 07, 2989, 2992 [BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05], obwohl der Senat zwischen der ›speziellen Sanktion‹ nach § 427 einerseits und der freien Beweiswürdigung nach §§ 286, 427 S 2 andererseits differenzieren will).

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