Rn 1
Die §§ 428–431 betreffen den Fall, in dem der Beweisführer den Urkundenbeweis nicht durch Vorlegung der Urkunde (§ 429) oder durch Antrag auf Vorlegung durch den Beweisgegner (§ 421) antreten kann, weil die Urkunde sich seiner Behauptung nach im Besitz eines Dritten befindet. Ist der Dritte eine Behörde oder ein Beamter, findet zudem § 432 Anwendung. Ein Beweisantritt nach § 428 ist nur erforderlich, wenn der Dritte die Urkunde nicht freiwillig im Prozess vorlegt. Ist der Dritte zur Vorlegung im Prozess bereit, genügt es, dass der Beweisführer schriftsätzlich auf die Urkunde Bezug nimmt (MüKoZPO/Schreiber § 428 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 428 Rz 2). Überlässt der Dritte die Urkunde dem Beweisführer nicht freiwillig, ist es Sache des Beweisführers, außerhalb des Verfahrens, erforderlichenfalls mit selbstständiger Klage durchzusetzen, dass der Dritte die Urkunde dem Prozessgericht zur Einsichtnahme vorlegt. Nach dem ZPO-RG besteht daneben die Möglichkeit der Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142, der Sache nach eine Vorlegungsanordnung vAw (zur Anordnung auf Antrag s Rn 5). Die Urkundenvorlage durch den Dritten muss dabei von der Verpflichtung eines Zeugen, Unterlagen im Termin mitzubringen, unterschieden werden. § 378 I betrifft nur Unterlagen, die dem Zeugen die Aussage erleichtern, nicht aber Beweisurkunden (St/J/Berger § 429 Rz 3).
Rn 2
Die §§ 428 bis 431 sind an sich darauf zugeschnitten, dass der Beweisführer die Vorlage der Urkunde selbst außerhalb des Verfahrens betreibt. Der Beweisantritt ist idS nicht auf die Vorlegung der Urkunde gerichtet, sondern darauf, das Verfahren bis zur Erledigung einer gegen den Dritten gerichteten Editionsklage (vgl § 429) anzuhalten. Somit genügt der Beweisantritt durch Antrag auf Bestimmung einer Vorlegungsfrist. Mit der Neufassung der Vorschrift durch das ZPO-RG wurde außerdem die Vorlegungsanordnung nach § 142 zum möglichen Gegenstand des Beweisantritts gemacht. Ob es sich hierbei um eine alternative Form des Beweisantritts handelt oder ob lediglich der Antrag zwei Entscheidungsvarianten enthalten kann, lässt der Wortlaut des § 428 nicht eindeutig erkennen (St/J/Berger § 428 Rz 4, 5). Da schon der Umstand der Neufassung der Vorschrift für eine Stärkung der Position des Beweisführers spricht, ist der ersten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben (St/J/Berger § 428 Rz 5; iE auch Musielak/Voit/Huber § 428 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 428 Rz 3; vgl auch BTDrs 14/4722, 92). Im Urkundenprozess ist der Beweisantritt nach § 428 unzulässig (MüKoZPO/Schreiber § 428 Rz 1; St/J/Berger § 428 Rz 1).