Gesetzestext
1Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. 2§ 142 bleibt unberührt.
A. Bedeutung der Vorschrift.
Rn 1
Die Vorschrift verweist auf unterschiedliche Vorlegungspflichten des Dritten, je nachdem, ob der Beweisführer den Beweis durch Antrag auf Fristsetzung oder durch Antrag auf Anordnung nach § 142 antritt (zur Alternativität der Anträge § 428 Rn 2). Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass die Durchsetzung der Vorlegungspflicht danach differiert, ob der Beweisführer selbst die Herbeischaffung betreibt oder ob das Gericht die Urkundenvorlegung anordnet. Beantragt der Beweisführer die Fristsetzung, dann heißt das, dass er außerhalb des Prozesses die Herbeischaffung der Urkunde betreiben wird. Hierzu muss er Klage gegen den Dritten erheben. Dagegen kommen bei einer Anordnung nach § 142 auf Antrag des Beweisführers die gleichen Durchsetzungsinstrumente zur Anwendung wie bei der Anordnung vAw.
B. Herbeischaffung der Urkunde durch den Beweisführer.
I. Vorlegungspflicht des Dritten.
Rn 2
Gemäß § 429 ist der Dritte unter den gleichen Voraussetzungen wie der Beweisgegner zur Vorlage der Urkunde im Prozess verpflichtet. Die Vorschrift verweist somit auf die §§ 422, 423. Der Dritte muss die Urkunde vorlegen, wenn der Beweisführer gegen ihn einen materiell-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch hat (vgl § 422 Rn 3 ff, 9). Eine prozessuale Vorlegungspflicht des Dritten wegen der Bezugnahme auf die Urkunde kommt etwa in Betracht, wenn der Dritte nur als Streithelfer am Prozess beteiligt ist oder zwar früher selbst Partei war, mittlerweile aber ausgeschieden ist (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 429 Rz 2; St/J/Berger § 429 Rz 1; enger Musielak/Voit/Huber § 429 Rz 1; MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 1, die den Streithelfer stets als Beweisgegner ansehen).
II. Erzwingung der Vorlegung.
Rn 3
Die Erfüllung der Vorlegungspflicht muss erforderlichenfalls eingeklagt werden. Kl ist der Beweisführer, und zwar auch dann, wenn der Streithelfer den Antrag auf Fristsetzung nach § 428 gestellt hat; der Streithelfer kann jedoch dann selbst Klage erheben, wenn er einen eigenen Vorlegungsanspruch gegen den Dritten hat (MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2; B/L/H/A/G/Gehle § 429 Rz 4; St/J/Berger § 429 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 429 Rz 6). Für die Klage gibt es weder einen besonderen Gerichtsstand noch ein besonderes Verfahren (St/J/Berger § 429 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2). Die Klage ist auf Vorlegung der Urkunde vor dem Prozessgericht oder im Fall der Anordnung nach § 434 auf Vorlegung vor dem beauftragten oder ersuchten Richter zu richten (MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2; Musielak/Voit/Huber § 429 Rz 2). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 883. Hat der Kl hiermit keinen Erfolg, dann ist sein im Hauptverfahren angetretener Urkundenbeweis gescheitert (MüKoZPO/Schreiber § 429 Rz 2; Musielak/Voit/Huber § 429 Rz 2).
C. Anordnung nach § 142.
I. Vorlegungspflicht des Dritten.
Rn 4
Stellt der Beweisführer den Antrag auf Anordnung nach § 142, dann richtet sich die Vorlegungspflicht allein nach dieser Vorschrift. Nach § 142 trifft den Dritten generell eine prozessuale Vorlagepflicht, die nur durch die Zumutbarkeit und das Eingreifen etwaiger Weigerungsrechte begrenzt wird. Insbesondere ist eine materiell-rechtliche Herausgabe- oder Vorlegungspflicht nicht erforderlich (BTDrs 14/4722, 92; s.a. St/J/Berger § 429 Rz 6; Musielak/Voit/Huber § 428 Rz 5 mit berechtigten rechtspolitischen Bedenken).
II. Durchsetzung der Anordnung.
Rn 5
Die Anordnung nach § 142 auf Antrag des Beweisführers unterscheidet sich in ihrem Inhalt und in ihren Wirkungen nicht von der Anordnung vAw. Die Erfüllung der Vorlageanordnung ist also im Fall der unberechtigten Weigerung des Dritten mit Ordnungsmitteln zu erzwingen (St/J/Berger § 428 Rz 7).