Rn 1

Die Anforderungen, die an den Antrag auf Fristsetzung gestellt werden, entsprechen weitgehend denen, die für den Antrag auf Vorlegung der Urkunde durch den Beweisgegner (§ 424) gelten (vgl dort). Der materiell-rechtliche Vorlegungsanspruch, auf den der Beweisführer sich stützt, muss dabei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen. Es reicht nicht aus, dass der Beweisführer vorträgt, der Anspruch werde demnächst an ihn abgetreten (RGZ 135, 123, 131; MüKoZPO/Schreiber § 430 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 430 Rz 1; Zö/Geimer § 430 Rz 2). Ebenso wenig genügt das Bemühen, nach dem Verbleib der Urkunde zu forschen (Zö/Geimer § 430 Rz 2). Auf § 424 Nr 4 wird nicht verwiesen, weil die hiernach nötigen Angaben in § 430 selbst geregelt sind. Abweichend von § 424 Nr 4 genügt nicht die Angabe der Umstände, auf die sich die Behauptung des Urkundenbesitzes des Dritten stützt, sondern es ist Glaubhaftmachung erforderlich, sofern der Besitz nicht unstr ist oder der Vorlegungsanspruch aus §§ 429, 423 folgt (MüKoZPO/Schreiber § 430 Rz 1).

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