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Die Abschriftsbeglaubigung muss von einer zuständigen Stelle unter Beachtung des für die Abschriftsbeglaubigung vorgesehenen Verfahrens erfolgen (vgl § 415 I). Inhaltlich beschränkte Beglaubigungskompetenzen sind in verschiedenen Verfahrensgesetzen geregelt (zB § 13 III 2 FamFG, § 12 II GBO). Allgemein zuständig für die Beglaubigung von Abschriften sind Notare (§ 20 BNotO, § 42 BeurkG). Von der Ermächtigung des § 68 BeurkG (§ 63 BeurkG aF), die Zuständigkeit weiterer Stellen zu begründen, haben nur einige Länder Gebrauch gemacht. In Hessen besteht eine Beglaubigungszuständigkeit der Ortsgerichte (§ 13 II Hess OrtsGG), in Rheinland-Pfalz der Kommunalbehörden (§ 2 iVm § 1 I 1 Nr 1 bis 4 RhPfBeglG). In Baden-Württemberg sind die Ratschreiber bei den staatlichen Grundbuchämtern befugt, öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen (§ 35a IV LFGG). Konsularbeamte dürfen gem § 10 I Nr 2 KonsG Abschriften beglaubigen (Einschränkung: § 10 III Nr 3 KonsG). Die (beschränkte) Beglaubigungskompetenz von Verwaltungsbehörden ist bundesgesetzlich in § 33 VwVfG geregelt. Rechtsanwälte sind nur als Prozessbevollmächtigte aus Anlass der Zustellung im Zivilprozess zur Beglaubigung von Abschriften befugt (vgl § 169 II 2). Sie üben keine allgemeine öffentliche Beglaubigungs- oder Beurkundungsfunktion aus (BGHZ 92, 76, 79).

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