Rn 5

Hat das Gericht Zweifel an der Echtheit der Urkunde, dann muss es gem § 437 II vAw die Behörde oder Urkundsperson, die als Aussteller der Urkunde erscheint, zur Erklärung über die Echtheit auffordern. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung von beglaubigter Abschrift und Urschrift wird die Vorschrift entsprechend angewendet (Frankf DNotZ 93, 757, 759 [OLG Frankfurt am Main 06.04.1993 - 20 W 65/93] mit Anm Kanzleiter; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 437 Rz 7; St/J/Berger § 437 Rz 6).

 

Rn 6

Das Parteiverhalten (Bestreiten, Anerkennen der Echtheit) ist unerheblich, da § 437 II allein auf Zweifel des Gerichts abgestellt (St/J/Berger § 437 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 437 Rz 7). Dem Gericht steht kein Ermessensspielraum zu. § 437 II ist keine Kann-Vorschrift iS einer Ermessensregelung, sondern regelt eine Ermächtigung des Gerichts (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 437 Rz 7; B/L/H/A/G/Gehle § 437 Rz 4). Die zur Abgabe der Erklärung aufgeforderte Behörde oder Urkundsperson ist nach Art 35 I GG zur Erklärung als Form der Amtshilfe verpflichtet. Die Urkundsperson ist nicht als Zeuge zu vernehmen, da sie eine dienstliche Erklärung abgibt (Zö/Geimer § 437 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 437 Rz 7).

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