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Nach § 438 II kann die Echtheit der Urkunde durch die Legalisation durch einen Konsul oder Beamten des Bundes nachgewiesen werden. Gemäß § 13 II KonsG bestätigt die Legalisation durch einen auf die Urkunde gesetzten Vermerk die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf auch die Echtheit des Siegels (sog Legalisation im engeren Sinne). Der Legalisierende muss im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt haben (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 438 Rz 6). Wurde die Legalisation umgekehrt verweigert, kann regelmäßig keine Echtheit angenommen werden (St/J/Berger § 438 Rz 2; vgl auch Bremen FamRZ 92, 1083; aktuelle Informationen zur Einstellung von Legalisationen sowie Merkblätter zur Amtshilfe in diesen Fällen auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes unter www.konsularinfo.diplo.de). Von der Legalisation muss die sog Vor- oder Zwischenbeglaubigung unterschieden werden, die als Vorstufe zur Legalisation dient. Vor- oder Zwischenbeglaubigung ist die Prüfung der Urkundenechtheit durch eine Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet ist. Sie ist erforderlich, wenn die legalisierenden Konsularbehörden die Echtheit ihnen vorgelegter amtlicher Urkunden nicht selbst prüfen können.

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