Rn 3
Die Zuordnung des Urkundentextes qua Vermutung kommt nur in Betracht, wenn die Urkunde namentlich unterschrieben (kein generelles Merkmal der Privaturkunde, vgl § 416 Rn 8) oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung muss sich unter dem Text befinden, also ›die darüber stehende Schrift‹ decken (BGHZ 113, 48 = NJW 91, 487; NJW 92, 829, 830; NJW 02, 2707; Ausnahmefall: Köln Rpfleger 00, 163; vgl auch § 416 Rn 14 mwN). Eine Oberschrift lässt die Rspr angesichts des klaren Wortlauts des § 440 II auch dann nicht genügen, wenn sie auf einem vorgefertigten Formular erfolgt, das eine Zeichnung am oberen Rand vorsieht (BGHZ 113, 48 = NJW 91, 487 – Überweisungsformular).
Rn 4
Bestandteil der Namensunterschrift ist nicht notwendigerweise der vollständige Name der Person. Was als Namensunterschrift angesehen wird, richtet sich vielmehr nach Tradition, Übung, Gewohnheit und Praxis (Armbrüster/Preuß/Renner/Piegsa § 13 BeurkG Rz 43; vgl auch BGH NJW 03, 1120 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]). In diesem Sinne muss der Familienname Bestandteil einer Namensunterschrift sein, wenn das Recht, dem die Namensbildung unterliegt, einen Familiennamen kennt und wenn es den Gepflogenheiten der entsprechenden Rechtsordnung entspricht, mit diesem Familiennamen zu unterzeichnen (Armbrüster/Preuß/Renner/Piegsa § 13 BeurkG Rz 59). Eine bloße Paraphe (ohne notarielle Beglaubigung) genügt nicht (Musielak/Voit/Huber § 440 Rz 3; B/L/H/A/G/Gehle § 440 Rz 4; s.a. BGH NJW-RR 07, 351 [BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05]; NJW-RR 2011, 953, 954 [BGH 07.04.2011 - V ZB 207/10]). Es ist nicht erforderlich, dass die Unterzeichnung eigenhändig erfolgte (MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 4).
Rn 5
Die Echtheit der Namensunterschrift steht fest, wenn sie unstr oder erwiesen ist. Wurde die Unterschrift öffentlich beglaubigt, ist die Echtheit der Namensunterschrift erwiesen. Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde, die nachweist, dass die Unterschrift von dem herrührt, der im Beglaubigungsvermerk namentlich genannt ist. Hier kann nur die Echtheit des Beglaubigungsvermerks angezweifelt werden, für den, wenn es sich um eine inländische öffentliche Urkunde handelt, die Echtheitsvermutung des § 437 gilt (ausländische öffentliche Urkunden: s § 438), oder nach § 418 II der Beweis der Unrichtigkeit der Beglaubigung geführt werden. Entsprechendes gilt für notariell beglaubigte Handzeichen. Ist der Beglaubigungsvermerk mit der Unterschrift des Notars gefälscht, kann aber umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass auch die vermeintlich beglaubigte Namensunterschrift nicht echt ist (Hamm FGPrax 16, 8, 9).