Rn 6

Die Rspr sieht allg auch fahrlässige Handlungen, mit denen Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden, als schuldhafte Beweisvereitelung an (BGH NJW 19, 3722, 3724 [BGH 19.09.2019 - I ZR 64/18] mwN; NJW 04, 222 [BGH 23.09.2003 - XI ZR 380/00]; NJW 86, 59, 60 [BGH 15.11.1984 - IX ZR 157/83]). § 444 setzt jedoch im Wortlaut Beweisvereitelungsabsicht des Beweisgegners voraus. Dem Beweisgegner muss deshalb sowohl im Hinblick auf die Beseitigung der Urkunde als Beweisobjekt als auch auf die Beseitigung ihrer Beweisfunktion vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden können (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 444 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 444 Rz 2; zum Verschulden in sonstigen Fällen der Beweisvereitelung s § 286 Rn 99; zum doppelten Schuldvorwurf BGH NJW 2004, 222). Der BGH hat eine vorsätzliche Beweisvereitelung des Gegners angenommen, der seine Unterschrift bewusst in einer so großen Vielfalt und Variationsbreite gestaltete, dass sein Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schriftsachverständigen nicht widerlegt werden konnte (BGH NJW 04, 222 [BGH 23.09.2003 - XI ZR 380/00]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?