Rn 2

Eine Parteivernehmung darf erst nach Erhebung aller angebotenen zulässigen und erheblichen Beweise erfolgen. Ein Antrag auf Parteivernehmung nach §§ 445, 447 geht deshalb vor (MüKoZPO/Schreiber Rz 2). Vorrangig ist insb der Zeugenbeweis; unterlässt eine Partei diesen ihr möglichen Beweisantritt, ist für die Anwendung des § 448 kein Raum (BGH NJW 20, 776; NJW 97, 1988 [BGH 26.03.1997 - IV ZR 91/96]; Kobl r+s 01, 187). Auch Beweismittel, die das Gericht vAw heranziehen kann (§§ 144, 273 II 2), müssen vorher ausgeschöpft werden (Zö/Greger Rz 3). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die beweisbelastete Partei eine im Lager des Prozessgegners stehende Person als Zeugen benennt. Erst recht muss sie nicht die Parteivernehmung des Gegners beantragen (BGH NJW 20, 776; Laumen MDR 20, 334 [BGH 12.12.2019 - III ZR 198/18]).

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