Rn 4
Ergibt sich nach dem Beweisbeschluss, dass die Vernehmung eines anderen Streitgenossen erforderlich ist, darf das Gericht seine Anordnung ohne mündliche Verhandlung in entspr Anwendung des § 360 S 2 ändern.
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen