Gesetzestext

 

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Regelung hat die Konstellation im Blick, dass dem Beweisführer mehrere Prozessgegner gegenüberstehen, die nicht als Zeugen, sondern als Partei zu vernehmen sind. Dies gilt stets bei der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62) und bei der streitgenössischen Nebenintervention (§ 69). Bei der einfachen Streitgenossenschaft (§ 61) ist zu prüfen, ob das Beweisthema den namentlich benannten Streitgenossen selbst betrifft. Ist dies nicht der Fall, kann dieser nicht als Partei, sondern er muss als Zeuge vernommen werden (§ 373 Rn 14; BGH NJW 83, 2508 [BGH 27.04.1983 - VIII ZR 24/82]). Bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist die Vorschrift gem § 455 I 2 entspr anzuwenden.

B. Auswahlbefugnis des Gerichts.

 

Rn 2

Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es alle oder nur einzelne Streitgenossen vernehmen will. Eine uneingeschränkte Auswahlbefugnis steht ihm allerdings nur bei der Parteivernehmung vAw (§ 448) zu. Wird im Beweisantritt nach §§ 445, 447 ein Streitgenosse namentlich benannt, so darf nur dieser vernommen werden (Ausfluss des Verhandlungsgrundsatzes). Fehlt eine namentliche Benennung, hat das Gericht die Wahl, welchen Streitgenossen es vernimmt; es darf auch alle vernehmen (Zö/Greger Rz 1). Bei der Auswahl ist va zu bedenken, bei welchem Streitgenossen – etwa aufgrund eigener Wahrnehmung – die sicherste Kenntnis der zu beweisenden Tatsache erwartet werden kann.

 

Rn 3

Ein anderer als der namentlich benannte Streitgenosse kann iRe Parteivernehmung vAw zusätzlich, aber dann erst nach dem vom Beweisführer benannten Streitgenossen vernommen werden. Die Aufforderung nach § 446, sich über die beantragte Vernehmung zu erklären, hat das Gericht nur an den Streitgenossen zu richten, dessen Vernehmung beantragt wurde, bzw dessen Vernehmung es für sachgerecht hält..

C. Änderung der Anordnung.

 

Rn 4

Ergibt sich nach dem Beweisbeschluss, dass die Vernehmung eines anderen Streitgenossen erforderlich ist, darf das Gericht seine Anordnung ohne mündliche Verhandlung in entspr Anwendung des § 360 S 2 ändern.

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