Rn 2

Keine Anwendung finden: § 377 III (schriftliche Aussage; BGH NJW 01, 1500, 1502 [BGH 06.11.2000 - II ZR 67/99]). §§ 383–389: Die Vorschriften über Zeugnisverweigerungsrechte sind nicht anwendbar, da eine Aussagepflicht für die Partei ohnehin nicht besteht. § 394: Wenn beide Parteien zu vernehmen sind, hat die eine wegen § 357 das Recht der Vernehmung der anderen beizuwohnen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeugen. § 399: Ein Verzicht auf Vernehmung ist nicht möglich, wohl aber eine Antragsrücknahme (BGH NJW-RR 96, 1459 [BGH 20.06.1996 - III ZR 219/95]). § 401: Eine Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen gegen die Staatskasse; die Auslagen der Partei sind aber notwendige Prozesskosten iSd § 91.

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