Rn 2

Für die Parteivernehmung tritt grds der gesetzliche Vertreter des Prozessunfähigen an dessen Stelle. Dementsprechend sind in Verfahren einer AG, GmbH oder Genossenschaft der Vorstand bzw die Geschäftsführer als Partei zu vernehmen; in Prozessen einer OHG, KG und der (Außen)GbR die zur Vertretung berufenen Gesellschafter. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Zwangsverwalter sind im Prozess Partei (kraft Amtes) und als solche zu vernehmen, während der Insolvenzschuldner oder der Erbe Zeuge sein können. Für die Abgrenzung kommt es auf den Zeitpunkt der Vernehmung an. Die fehlerhafte Vernehmung einer Partei als Zeuge und umgekehrt ist nach § 295 I heilbar (§ 373 Rn 15).

 

Rn 3

Hat die prozessunfähige Partei mehrere gesetzliche Vertreter, so gilt nach Abs 1 S 2 § 449 entspr, dh das Gericht bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es alle oder nur einzelne vernimmt. Wenn es sich um eine Parteivernehmung auf Antrag handelt, ist das Gericht an eine Benennung im Antrag gebunden (§ 449 Rn 2).

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