Rn 8

Eine entgegen der Wartepflicht vorgenommen richterliche Handlung ist bei einer Ablehnung wg Befangenheit wirksam, aber fehlerhaft. Hierin kann indes ein neuer Ablehnungsgrund gesehen werden. Wird das Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen, tritt Heilung ein (hM; aA Zö/Vollkommer § 47 Rz 5), ansonsten ist die Handlung zu wiederholen. Ist dies nicht möglich, leidet das Verfahren an zwei Mängeln, der Mitwirkung eines befangenen Richters und einem Verstoß gg § 47. Dieses kann im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden (MüKoZPO/Stackmann § 46 Rz 7; Zö/Vollkommer § 47 Rz 6). Bei einer erfolgreichen Ablehnung wg eines Ausschließungsgrunds kommt § 47 nicht zur Anwendung, da der ausgeschlossene Richter sich per se jeglicher Handlung zu enthalten hat (allgM). Jede Handlung ist unwirksam. Im Zweifel sollte sich der Richter enthalten (St/J/Bork § 47 Rz 4).

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