Rn 1

Eine erste Belehrung über seine Pflichten hat der Zeuge bereits zu Beginn seiner Vernehmung gem. § 395 I erhalten. Normzweck des § 480 kann daher nur sein, den Zeugen erneut und nunmehr speziell hinsichtlich der Eidesleistung als solcher auf die Bedeutung seiner Rolle hinzuweisen. Praktisch betrachtet soll der Richter also versuchen, den Zeugen an dieser Stelle einerseits zugunsten der Wahrheitsfindung und andererseits zum Schutz vor Strafbarkeit zu einer Abkehr von einer falschen Aussage zu bewegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Belehrung an die Besonderheiten des Einzelfalles, va an die Person, also an die individuellen Eigenheiten und Fähigkeiten des Schwurpflichtigen, anzupassen ist (Musielak/Huber § 480 Rz 1). Der weithin übliche Hinweis auf die besondere Strafbarkeit des Meineids (§ 154 StGB; vgl BeckOKZPO/Bechteler § 480 Rz 2) zeitigt allerdings in der Praxis wenig messbare Erfolge (vgl § 391 Rn 5; Schneider ZAP 13, Heft 1, 3).

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